§ 7 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen vor. Für gewerbliche Kunden gilt weiter Folgendes: Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die gesamten noch ausstehenden Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Entgeltes für die entsprechende Ware (einschließlich Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Versendungskosten) ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Zurücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung oder Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlischt das Recht zur Weiterveräußerung sowie auch die Berechtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
Mit Tilgung der jeweils gesicherten Forderung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretene Forderung an den Käufer über.
§ 8 Mängelansprüche des Käufers
Sollte die gekaufte Ware mangelhaft sein, hat der Käufer Anspruch auf Nacherfüllung. Der Käufer ist berechtigt, nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.
Natürlicher Verschleiß, die Folgen unsachgemäßer Behandlung und abredewidrige Veränderung durch Dritte gelten nicht als Mangel.
Offensichtliche Mängel muss der Käufer schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware rügen. Sollte die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zweimal fehlschlagen, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten.
Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Ausgenommen sind weiter Schäden, die aufgrund einer Verletzung einer wesentlichen Pflicht des Vertrages eintreten sowie vorhersehbare Schäden. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Ist der Käufer ein gewerblicher Kunde können Mängelansprüche nur geltend gemacht werden, wenn dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Wenn der Käufer ein Unternehmer ist, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten nach erfolgter Übergabe der Ware, ansonsten in 24 Monaten nach Übergabe. |